Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dolmetscher

I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Dolmetscherin und ihren Auftraggebern, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart worden ist.
2. Verträge werden stets entweder direkt zwischen der Dolmetscherin und dem/der Ausrichter/in der Konferenz bzw. der Veranstaltung oder direkt zwischen der Dolmetscherin und der Person geschlossen, die der/die Ausrichter/in mit der vertraglichen und finanziellen Verantwortung für die Rekrutierung der Dolmetscher ordnungsgemäß beauftragt hat.
3. Die AGB werden vom Kunden durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen mit den Auftraggebern, und zwar auch dann, wenn der Dolmetscher bei der Annahme der einzelnen Aufträge nicht mehr auf diese AGBs Bezug nimmt.
4. Diese AGBs gelten vom Auftraggeber als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen, wenn nicht binnen drei Tagen ein schriftlicher, die nicht anzuerkennende Bedingung nach Art und Umfang genau bezeichnender Widerspruch bei dem Dolmetscher eingeht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden der mit unseren Bestellern getroffenen Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung für den Dolmetscher verbindlich.

II. Umfang des Dolmetschauftrags
1. Die Tätigkeit der Dolmetscherin beinhaltet die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen, sie erstreckt sich nicht auf Veranstaltungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind; schriftliche Übersetzungen gehören nicht zur Tätigkeit und müssen extra vereinbart werden. Die Dolmetscherin unterliegt der strikten beruflichen Schweigepflicht. Sie arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen und lehnt jede Einflussnahme durch Dritte ab. Nicht zum Dolmetscherteam gehörende Personen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Ansprechpartners für die Dolmetscher zur Ergänzung des Teams als Dolmetscher eingesetzt werden oder in anderer Eigenschaft die Dolmetscherkanäle der Simultandolmetschanlage nutzen. Die interne Arbeitsverteilung wird von den Dolmetschern selbst geregelt.
2. Die tägliche Arbeitszeit des Dolmetschers beträgt in der Regel jeweils 2 ½ bis 3 Stunden am Vormittag und am Nachmittag mit einer 1 ½stündigen Pause. Wird diese Arbeitszeit voraussichtlich überschritten, genehmigt der Arbeitgeber zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität der Dolmetscherleistung bereits vor Beginn der Konferenz eine Aufstockung des Dolmetscherteams.

III. Urheberrecht
1. Das Produkt der Dolmetscherleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt; eine Aufzeichnung durch Zuhörer oder andere Personen und eine Übertragung ist ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Dolmetscher nicht zulässig. Die Urheberrechte des Dolmetschers bleiben vorbehalten; ausdrücklich hingewiesen wird auf die Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes, der Revidierten Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens. Auf § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) wird verwiesen.

IV. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Dolmetschers
1. Der Auftraggeber übersendet den Dolmetschern zur fachlichen und terminologischen Vorbereitung möglichst frühzeitig, jedoch spätestens 14 Tage vor Konferenzbeginn einen vollständigen Satz von Unterlagen (Programm, Tagesordnung, Protokoll der letzten Sitzung, Berichte usw.) in allen Arbeitssprachen der Konferenz. Soll ein Text während der Konferenz verlesen werden, sorgt der Auftraggeber dafür, dass die Dolmetscher vorab eine Kopie davon erhalten (s. Satz 1). Der Redner wird vom Auftraggeber darauf hingewiesen, dass die
Lesegeschwindigkeit für einen zu dolmetschenden Text 100 Wörter in der Minute nicht übersteigen sollte (d.h. 3 Minuten für 1 Seite DIN A 4 mit etwa 1.600 Zeichen). Werden Filme
während der Sitzung vorgeführt, wird der Filmton nur gedolmetscht, wenn das Skript den Dolmetschern vorab übergeben wurde, der Kommentar in normaler Geschwindigkeit
gesprochen und der Filmton unmittelbar in die Kopfhörer der Dolmetscher übertragen wird.

2. Die Anforderungen an ortsfeste und mobile Kabinen und Simultandolmetschanlagen sind in DIN 56 924 Teil 1 und 2 (bzw. den ISO Normen 2603 und 4043) sowie in IEC 914 festgelegt. Wenn diese Normen nicht erfüllt werden und der für die Verbindung mit dem Veranstalter zuständige Dolmetscher der Auffassung ist, dass die Qualität der Kabinen und der technischen Anlage sowie deren Bedienung dem Dolmetscherteam keine zufriedenstellende Leistung ermöglicht oder dass sie die Gesundheit gefährden, ist das Team bis zur Behebung der Mängel von der Verpflichtung frei, simultan zu dolmetschen. Die Verwendung von Fernsehmonitoren entweder zur Verbesserung der direkten Sicht auf den Redner und den Sitzungssaal oder in Ausnahmefällen als Ersatz für die direkte Sicht ist nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Dolmetscher zulässig. Im Falle von Telefonkonferenzen (Videokonferenzen usw., bei denen der Einsatz eines Videobildschirms oder Monitors erforderlich ist), sind die Anforderungen der DIN 56 924 Teil 1 (bzw. ISO Norm 2603) unbedingt einzuhalten, insbesondere die des Artikels 7.1 über die Tonqualität. Handelt es sich um eine ISDN-Übertragung, muss der gesamte Frequenzbereich von 125 bis 12.500 Hz zur Verfügung stehen.

V. Vergütung
1. Honorare sowie Tage- und Übernachtungsgelder werden in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt. Die Entgelte werden ohne Steuerabzug gezahlt, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt.
2. Die Reisebedingungen werden so festgelegt, dass sie weder die Gesundheit des Dolmetschers noch die Qualität seiner im Anschluss an die Reise zu erbringenden Leistungen
beeinträchtigen.
3. Bei Stornierung eines Termins durch den Auftraggeber nach Abschluss eines bindenden Vertrages zwischen Dolmetscher und Auftraggeber hat der Dolmetscher Anspruch auf ein
Ausfallhonorar. Außerdem hat er Anspruch auf die Erstattung der ihm nachweislich entstandenen Kosten (z.B. Flüge, Bahntickets). Kann der Dolmetscher für den stornierten
Termin einen anderen Auftrag annehmen, so wird er die hierfür gezahlte Vergütung vom Ausfallhonorar in Abzug bringen.

VI. Ersatz
1. Sollte der Dolmetscher aus schwerwiegenden Gründen um Entlassung aus dem Vertrag bitten, wird er dafür sorgen, dass ihn ein qualifizierter Kollege zu den gleichen Konditionen ersetzt. Dessen Verpflichtung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und in den Fällen, in denen ein beratender Dolmetscher das Team zusammengestellt hat, der Zustimmung dieses Dolmetschers.

VII. Anwendbares Recht
1. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht auch dann anzuwenden, wenn keine der vertragsschließenden Parteien einen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.
Wegen des Gerichtsstandes bewendet es bei den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung. Hat der Auftraggeber keinen Wohnsitz im Inland, sind die
wechselseitigen Ansprüche am Gerichtsstand des Wohnsitzes des Dolmetschers anhängig zu machen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzer
Nach Empfehlung des Bundesverbands der Übersetzer und Dolmetscher e.V. (BDÜ)

I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Übersetzern und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
3. Die AGB werden vom Kunden durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen mit den Auftraggebern, und zwar auch dann, wenn der Übersetzer bei der Annahme der einzelnen Aufträge nicht mehr auf diese AGBs Bezug nimmt.
4. Diese AGBs gelten vom Auftraggeber als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen, wenn nicht binnen drei Tagen ein schriftlicher, die nicht anzuerkennende Bedingung nach Art und Umfang genau bezeichnender Widerspruch bei dem Übersetzer eingeht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden der mit unseren Bestellern getroffenen Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung für den Übersetzer verbindlich.

II. Umfang des Übersetzungsauftrags
Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.

III. Lieferung
1. Die Lieferung des Übersetzungsproduktes erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Lieferung erfolgt für gewöhnlich per E-Mail. Umfangreiche Übersetzungsprodukte werden auf CD und per Post (mit Einwurfschreiben) geliefert. Der Übersetzer haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust des Übersetzungsproduktes im Rahmen der elektronischen oder posttechnischen Übermittlung. Versandkosten, Porti und andere Nebenkosten werden dem Kunden, sofern er sie nicht zu verursachen hat und diese sich im normalen Rahmen halten, nicht in Rechnung gestellt. Die Rücksendung von bereitgestellten Unterlagen erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
2. Soweit der Übersetzer durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände an der Fertigstellung der Leistungen gehindert wird, ist ein Anspruch des Auftraggebers auf Wandlung oder Minderung ausgeschlossen.
3. Lieferfristen werden dem Kunden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben. Eine Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Übersetzung an den Kunden nachweisbar (Absendeprotokoll / Quittung der Post / Annahme des Kuriers) abgeschickt wurde. Auf Wunsch kann die Übersetzung als CD, Diskette oder Ausdruck zugesandt werden. Der Versand eines Ausdrucks wird gesondert in Rechnung gestellt.

IV. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat den Übersetzer rechtzeitig über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem Übersetzer einen Korrekturabzug zu überlassen.
2. Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig dem Übersetzer zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).
3. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten des Übersetzers.

V. Mängelbeseitigung
Der Übersetzer behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden. Das Übersetzungsprodukt gilt als abgenommen, wenn der
Auftraggeber offensichtliche Mängel (z.B. fehlende Textpassagen) nicht binnen 5 Werktagen, versteckte Mängel (z.B. Irrtümer bei der Vorlageninterpretation) nicht binnen 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung schriftlich anzeigt. Unterschiedliche Auffassungen zum Textstil begründen keinen Mangel. Unterschiedliche Auffassungen zur Terminologie begründen keinen Mangel, wenn der Auftragsgeber dem Übersetzer keine Liste der zu anwendenden Termini vor Übersetzungsbeginn bereitgestellt hat. Für die Nachbesserung anerkannter Mängel ist dem Übersetzer eine angemessene Frist einzuräumen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine Vereinbarung getroffen wurde.

VI. Haftung
Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.

VII. Berufsgeheimnis
Der Übersetzer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.

VIII. Vergütung
1. Die Vergütung ist sofort nach Abnahme der geleisteten Übersetzung fällig. Die Abnahmefrist muss angemessen sein.
2. Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. Bei Verträgen mit privaten Auftraggebern ist die Mehrwertsteuer im Endpreis – gesondert aufgeführt – enthalten. In allen anderen Fällen wird sie, soweit gesetzlich notwendig, zusätzlich berechnet. Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen den Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist. In begründeten Fällen kann er die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.
3. Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.
4. Im Falle von Auslandsgeschäften hat der Auftraggeber sämtliche Geldtransferkosten, die möglicherweise entstehen, zu berücksichtigen und zu tragen. Diese Kosten werden nicht in den vom Übersetzer erstellten Rechnungen aufgeführt.

IX. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
1. Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Übersetzers. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
2. Der Übersetzer behält sich sein Urheberrecht vor.

X. Anwendbares Recht
1. Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
2. Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.